Serie: BWA lesen und verstehen (8/9)

Schlagwörter: Controlling,Gründung,KMU,Krise

Die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) gibt Auskunft über die finanzielle Situation Ihres Unternehmens. In unserer Artikelserie "BWA lesen und verstehen" beantworten wir die wichtigsten Fragen:

Frage 1: Wie lässt sich aus der BWA ableiten, ob mein Unternehmen gefährdet ist?

Frage 2: Wie lese und interpretiere ich eigentlich eine BWA?

Frage 3: Wie genau spiegelt die BWA das Ergebnis meines Unternehmens wider?

Frage 4: Wie kann die Aussagefähigkeit meiner BWA verbessert werden?

Frage 5: Leider lässt sich der Materialverbrauch meist nur mit erheblichem Aufwand (Inventur) ermitteln. Gibt es einfachere Alternativen?

Frage 6: Kann ich die BWA eigentlich für das Controlling nutzen?

Frage 7: Genügt die BWA zur Steuerung meines Unternehmens?

Frage 8: Welche Veränderungen ergeben sich durch das BilRUG für die BWA? (Dieser Artikel)

Frage 9: Haben diese Änderungen Auswirkungen auf Kennzahlen?

Frage 8: Welche Veränderungen ergeben sich durch das BilRUG für die BWA?

Durch das sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), das Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2016 anwenden müssen, ergeben sich zahlreiche Änderungen. Am Wichtigsten für die BWA sind zwei Sachverhalte:

  • Zum einen werden die Umsatzerlöse neu definiert bzw. erweitert. Es wird nicht mehr zwischen Erlösen aus gewöhnlicher und außerordentlicher Geschäftstätigkeit unterschieden. Beispielsweise werden Erlöse aus Vermietung und Kantinenverkäufen, Mieteinnahmen aus Werkswohnungen, Einnahmen für Patente oder Lizenzen, das Stellen von Arbeitskräften oder Zuwendungen für kundengebundene Werkzeuge jetzt den Umsatzerlösen zugeschlagen. Direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern, etwa Energie- oder Alkoholsteuern, müssen hingegen von den Umsätzen abgezogen werden.Die außerordentlichen Aufwendungen müssen i. d. R. entsprechend der umgruppierten Erlöse verteilt werden. Werden z. B. die Kantinenerlöse den Umsatzerlösen zugeordnet, muss man analog mit dem zugehörenden Materialaufwand verfahren.
  • Zum anderen entfällt das außerordentliche Ergebnis. In der Konsequenz werden die außerordentlichen Erlöse je nach Sachverhalt den Umsatzerlösen oder den sonstigen betrieblichen Erlösen zugerechnet. Mahngebühren oder eine vorzeitige Mietvertragsauflösung gegen Entgelt fließen in die sonstigen betrieblichen Erträge. Bei anderen Sachverhalten ist die Zuordnung noch nicht abschließend geklärt, etwa die Frage, wohin Bestellungen von Material oder Sachprämien für Kundenbindungsprogramme umgruppiert werden sollen. Zudem gibt es auch unter Experten immer wieder unterschiedliche Auslegungen, was die Zuordnung einzelner Geschäftsfälle angeht. Ansonsten werden die außerordentlichen Aufwendungen meist den sonstigen Kosten zugerechnet.

Bei den notwendigen Änderungen und Umgruppierungen sollte zwingend der Berater hinzugezogen werden, um Fehler und spätere Korrekturen zu vermeiden.

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